§ 5 VO-_ERMPERSSTAV (Brandenburg) — Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

Oberforsträtinnen und Oberforsträte,

Forsträtinnen und Forsträte,

Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,

Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,

Forstamtfrauen und Forstamtmänner,

Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,

Forstinspektorinnen und Forstinspektoren.

(2) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher 3) ,

Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der unteren Fischereibehörden.