Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzwasser bei Lipsa“

VO-NSG_SCHWARZWASSER_BEI_LIPSA

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZWASSER_BEI_LIPSA/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) im Jahresmittel oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen,

die Nutzung des Grünlandes nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,

die Uferbereiche des Fließgewässers “Schwarzwasser” in einem Abstand von 2 Metern von der Mittelwasserlinie nicht zu beweiden sind und die Aufstellung von Viehtränken in diesem Bereich verboten bleibt,

im Übrigen die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18, 24 und 25 gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 1 genannte Waldgesellschaft “Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern” zu erhalten ist,

die an der aktuellen potenziellen natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung und Struktur zu erhalten ist,

Kahlschläge für die in § 3 Abs. 1 genannte Waldgesellschaft “Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern” sowie im Abstand von 30 Metern von der Mittelwasserlinie des Fließgewässers “Schwarzwasser” verboten sind; darüber hinaus sind Kahlschläge nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,

das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres vorrangig vom Ansitz erfolgt. Im Übrigen bleibt die Anlage von Kirrungen, Wildäckern und Ansaatwildwiesen verboten;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

die Elektrofischerei nur im Einvernehmen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Fischereibehörde erfolgt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt,

das Aussetzen fremdländischer Fischarten verboten ist,

kraftstoffgetriebene Wasserfahrzeuge verboten sind;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebiets hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZWASSER_BEI_LIPSA/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6