Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzwasser bei Lipsa“

VO-NSG_SCHWARZWASSER_BEI_LIPSA

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung eines komplexen Feuchtgebietes, das durch den weitgehend naturnahen Lauf des Fließgewässers “Schwarzwasser”, temporär mit Wasser gefüllte Altwässer und Teichreste, Röhrichtbestände, Feuchtheidebereiche, Feuchtwiesen sowie naturnahe Waldkomplexe geprägt ist.

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZWASSER_BEI_LIPSA/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Pflanzenarten, insbesondere von Sumpf-Calla, Rundblättrigem Sonnentau, Lungen-Enzian, gelber Teichrose sowie als Lebensraum von seltenen, vom Aussterben bedrohten Pflanzengesellschaften, insbesondere von Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichten, Staudensäumen, Grünlandgesellschaften, Bruchwäldern und grundwasserbeeinflussten Eichenmischwäldern;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten, beispielsweise Kiebitz, Drosselrohrsänger, Iltis, Zauneidechse, Rotbauchunke, Moorfrosch, als Brut- und Nahrungsgebiet bestandsbedrohter Groß-, Wat- und Singvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebundene Amphibien und Säuger;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen der Schwarzwasserniederung, dem Teichgebiet Kroppen - Frauendorf und der Königsbrücker Heide;

die Erhaltung der Lebensgemeinschaften des komplexen Feuchtgebietes aus wissenschaftlichen Gründen der Beobachtung und Erforschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZWASSER_BEI_LIPSA/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwarzwasserniederung“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Großem Mausohr (Myotis myotis) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4