Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen, wobei die Saatgutgewinnung weiterhin zulässig bleibt.
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Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen, wobei die Saatgutgewinnung weiterhin zulässig bleibt.