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§ 5 VO-NSG_SCHWARZBERGE (Brandenburg) — Besondere Verbote für den Kernbereich

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen, wobei die Saatgutgewinnung weiterhin zulässig bleibt.