Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“

VO-NSG_SCHWARZBERGE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 695 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Neubrück

Neubrück

7, 9 bis 13;

Ragow

Ragow

3, 4, 6;

Beeskow

Radinkendorf

1, 2;

Beeskow

Beeskow

3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten und die in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführte Forstkarte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten zwölf Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist der Kleine Schwarzberg als Kernbereich mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Der Kernbereich hat eine Größe von rund 20 Hektar und umfasst Teile des Flurstückes 22 in der Gemarkung Ragow, Flur 6.

Die Grenze des Kernbereichs ist in der topografischen Karte mit der Blattnummer 2, in der Forstkarte sowie in der Flurkarte mit der Blattnummer 11 gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Forstkarte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3