Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“
VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/6#abs-1 (1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
Douglasien und andere nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten in der Zone 1 sollen als biotopeinrichtende Maßnahme innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt werden;
ehemals militärisch genutzte bauliche Anlagen sollen zurückgebaut werden;
Trockenrasen und Heiden auf Flächen außerhalb der Zone 1 sollen erhalten und gepflegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/6#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern durchgeführt.