Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“

VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/6#abs-1 (1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

Douglasien und andere nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten in der Zone 1 sollen als biotopeinrichtende Maßnahme innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt werden;

ehemals militärisch genutzte bauliche Anlagen sollen zurückgebaut werden;

Trockenrasen und Heiden auf Flächen außerhalb der Zone 1 sollen erhalten und gepflegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/6#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern durchgeführt.

§ 5 § 7