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§ 6 VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

Douglasien und andere nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten in der Zone 1 sollen als biotopeinrichtende Maßnahme innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt werden;

ehemals militärisch genutzte bauliche Anlagen sollen zurückgebaut werden;

Trockenrasen und Heiden auf Flächen außerhalb der Zone 1 sollen erhalten und gepflegt werden.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern durchgeführt.