(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
Douglasien und andere nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechende Gehölzarten in der Zone 1 sollen als biotopeinrichtende Maßnahme innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt werden;
ehemals militärisch genutzte bauliche Anlagen sollen zurückgebaut werden;
Trockenrasen und Heiden auf Flächen außerhalb der Zone 1 sollen erhalten und gepflegt werden.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern durchgeführt.