Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberheide“
VO-NSG_OBERHEIDE§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Waldwiese im Süden des Gebietes soll durch Maßnahmen der Landschaftspflege freigehalten werden;
die mit gebietsfremden Gehölzarten (Kulturpappel, Douglasie, Fichte, Grau-Erle, Rot-Eiche) bestockten Waldflächen sollen sukzessive zu standortgemäßen Waldtypen mit einer der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Gehölzartenkombination umgewandelt werden;
innerhalb der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften sollen Altholzinseln entwickelt werden.