Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberheide“

VO-NSG_OBERHEIDE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Waldwiese im Süden des Gebietes soll durch Maßnahmen der Landschaftspflege freigehalten werden;

die mit gebietsfremden Gehölzarten (Kulturpappel, Douglasie, Fichte, Grau-Erle, Rot-Eiche) bestockten Waldflächen sollen sukzessive zu standortgemäßen Waldtypen mit einer der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Gehölzartenkombination umgewandelt werden;

innerhalb der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften sollen Altholzinseln entwickelt werden.

§ 5 § 7