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§ 6 VO-NSG_OBERHEIDE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberheide“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Waldwiese im Süden des Gebietes soll durch Maßnahmen der Landschaftspflege freigehalten werden;

die mit gebietsfremden Gehölzarten (Kulturpappel, Douglasie, Fichte, Grau-Erle, Rot-Eiche) bestockten Waldflächen sollen sukzessive zu standortgemäßen Waldtypen mit einer der potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Gehölzartenkombination umgewandelt werden;

innerhalb der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften sollen Altholzinseln entwickelt werden.