Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Rhinluch“
VO-NSG_OBERES_RHINLUCH§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERES_RHINLUCH/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 24 gilt. Zur Grünlanderhaltung ist außerhalb der Zone 2b (Pfeifengraswiesen) eine umbruchlose Nachsaat (mit Schlitzgerät) zulässig,
Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,
Grünland innerhalb der Zonen 2a und 2b als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel oder Sekundärrohstoffdünger (wie zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm und Bioabfällen) einzusetzen oder Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.
Zur Absicherung eines effizienten Wiesenbrüter- und Amphibienschutzes können zum Einsatz von Gülle und von Gärresten aus Biogasanlagen im Einzelfall Abreden mit den bewirtschaftenden Betrieben durch die untere Naturschutzbehörde geboten sein,
auf den Flächen der Zone 2b (Pfeifengraswiesen) über die Maßgaben nach Buchstabe c hinaus der Einsatz von Düngern aller Art unzulässig ist;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
in die unter § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Birken-Moorwälder und Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) nur gesellschaftstypische Arten und in alle anderen Waldgesellschaften nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen. Es sind nur heimische Baumarten in gesellschaftstypischen Anteilen unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden,
eine Nutzung einzelstammweise erfolgt; bei ausbleibender Naturverjüngung sind Femelschläge beimaximal gruppenweiser Auflichtung zulässig, wobei ein Bestockungsgrad von 0,6 nicht unterschritten werden darf. In naturfernen Beständen (zum Beispiel Pappelforste) sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
ein Altholzanteil von mindestens 10 Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist. Dabei sind, sofern vorhanden, mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu sichern ist. Dabei sind, sofern vorhanden, mindestens fünf Stück stehendes Totholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß zu erhalten und dauerhaft zu markieren,
Horst- und Höhlenbäume nicht gefällt werden,
hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung außerhalb der Teichanlagen auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters, des Bibers und tauchender Vogelarten wie Gänsesäger und Rothalstaucher weitgehend ausgeschlossen ist,
die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fischarten ganzjährig geschont sind,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
Hegepläne einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
die Teichbewirtschaftung, die den Anforderungen des § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Fischereigesetz des Landes Brandenburg entspricht und die im Sinne der guten fachlichen Praxis gemäß den Leitlinien zur naturschutzgerechten Teichwirtschaft in Brandenburg vom 16. März 2011 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen durchgeführt wird, mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters, des Bibers und tauchender Vogelarten wie Gänsesäger und Rothalstaucher weitgehend usgeschlossen ist,
die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fischarten ganzjährig geschont sind,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt. Davon ausgenommen ist in den Teichen 29 bis 35 der Besatz mit Sibirischem Stör (Acipenser baeri) sowie, jeweils mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, das Einsetzen weiterer nicht heimischer Fischarten im gesamten Linumer Teichgebiet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die in § 3 genannten Schutzgüter nicht gefährdet werden. Die Nummerierung der Teiche ist den topografischen Karten gemäß § 2 Absatz 2 zu entnehmen,
die Bewirtschaftungsmaßnahmen so auszurichten sind, dass das bisherige gebietstypische mittlere Ertragsniveau des Linumer Teichgebietes nicht überschritten wird. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Teichflächen mit einer Größe von insgesamt mindestens 48 Hektar in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. April eines jeden Jahres und vom 16. September bis zum 30. November eines jeden Jahres auf einer mittleren Wasserstandshöhe von 20 bis 30 Zentimetern über Teichgrund als Kranich- und Gänserastplatz zu bespannen sind. Darüber hinaus ist eine Teichfläche von mindestens 33 Hektar über den Winter (mindestens vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres) bespannt zu halten (Gänseschlafplatz). Die Hektarzahlen können jeweils mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege unterschritten werden unter der Voraussetzung, dass auf den angrenzenden Grünlandflächen ausreichend geeignete Rastflächen vorhanden sind,
Teichflächen mit einer Größe von insgesamt mindestens 7,5 Hektar in der Zeit vom 10. August bis zum 30. September eines jeden Jahres zur Errichtung eines Limikolenrastplatzes vorzeitig abzulassen sind, wobei die Schlammflächen durch oberflächennahe Grundwasserstände vor dem Austrocknen zu bewahren sind. Die Hektarzahl kann mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege unterschritten werden unter der Voraussetzung, dass auf den angrenzenden Grünlandflächen ausreichend geeignete Rastflächen vorhanden sind,
die Elektrofischerei nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
der Schilfschnitt im Rahmen der Teichpflege nach dem 30. November eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres erfolgt; Maßnahmen zum Schilfschnitt außerhalb dieser Zeitspanne bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
die Angelfischerei vom Ufer aus auf die in den topografischen Karten gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Stellen und Bereiche außerhalb des Linumer Teichgebietes und im Bereich des Linumer Teichgebietes auf die bisher genutzten Angelstellen auf den Außendämmen der Teiche 29 bis 35 (zu den
genannten Teichen sowie zum Amtmannkanal hin) sowie den Zwischendämmen zwischen den Teichen 29 bis 32 (jeweils beide Seiten des Dammes) beschränkt ist. Die genannten Teiche sind in den topografischen Karten gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichnet,
innerhalb des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres in dem in den topografischen Karten nach § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Bereich des Alten Rhins und des B-Grabens das Angeln verboten bleibt,
innerhalb der Zeiträume vom 1. März bis zum 15. April und vom 16. September bis zum 30. November eines jeden Jahres
aa)
in dem in den topografischen Karten gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten südlichen Bereich des Bützsees das Angeln eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang verboten bleibt,
bb)
die Zone 1 nur auf den in den topografischen Karten gemäß § 2 Absatz 2 mit „WA“ gekennzeichneten Wegen und im Bereich der gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a gekennzeichneten Angelstellen und -bereiche betreten werden darf,
das Betreten sämtlicher Rhindämme (Alter Rhin, Kremmener Rhin, Bützrhin) nur im Bereich der gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a gekennzeichneten Angelstellen und -bereiche zulässig ist,
die Angelfischerei von den rechtmäßig bestehenden Stegen am Bützsee aus zulässig ist,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
im Radius von 50 Metern um Biberburgen und Fischotterbaue die Angelfischerei unzulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 11 und § 5 Absatz 1 Nummer 7 gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa)
die Jagd auf Federwild verboten ist,
bb)
die Jagd in der Zeit von 1. März bis zum 30. November eines jeden Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt,
cc)
die Jagd innerhalb der Zone 1 in der Zeit vom 1. März bis zum 15. April und vom 16. September bis zum 30. November (Herbstrast) eines jeden Jahres nicht zulässig ist.
In der Zeit vom 1. März bis zum 15. April eines jeden Jahres kann eine Bejagung zur Vermeidung von Wildschäden durch Schwarzwild oder zur Reduzierung von Prädatoren mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet ist.
Sofern die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege feststellt und bekannt gibt, dass die Herbstrast erst nach dem 16. September eines Jahres einsetzt oder bereits vor dem 30. November eines Jahres abgeschlossen ist, ist die Jagd auch innerhalb dieses bekannt gegebenen Zeitraums zulässig. Während der Herbstrast können örtlich und zeitlich begrenzt Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch Schwarzwild mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen, soweit das Rastgeschehen dies zulässt,
dd)
die Fallenjagd nur mit Lebendfallen und nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zulässig ist. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und ist zu erteilen, wenn dadurch die in § 3 genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden,
ee)
die Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern von Gewässerufern verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege vor der Errichtung anzuzeigen. Die Fachbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Lebensraumtypen.
Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig; im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;
für den Bereich des Schiffs- und Bootsverkehrs das Befahren des Umfluters Schleuse Altfriesack im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 43 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes sowie die widmungsgemäße Nutzung der schiffbaren Landesgewässer mit der Maßgabe, dass
das Anlegen und das Stillliegen in den in den topografischen Karten gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Bereichen unzulässig ist,
das Befahren der Wasserflächen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 Kilometer pro Stunde verboten bleibt; davon ausgenommen ist die betonnte Fahrrinne auf dem Bützsee,
das Befahren des Bützsees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb nur auf der betonnten Fahrrinne sowie von dort auf kürzestem Wege von und zu genehmigten Liegeplätzen zulässig ist,
das Surfen und Segeln auf dem Bützsee unzulässig ist,
Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich nicht befahren werden dürfen. Zu diesen bewachsenen Uferzonen ist, soweit die Gewässergröße es zulässt, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 10 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 ( ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERES_RHINLUCH/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.