Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Rhinluch“

VO-NSG_OBERES_RHINLUCH

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERES_RHINLUCH/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 764 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Ostprignitz-Ruppin

Neuruppin

Karwe

1, 4, 8;

Ostprignitz-Ruppin

Neuruppin

Redernluch

1, 2;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Altfriesack

1 bis 3;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Hakenberg

1, 2, 6;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Langen

4 bis 6, 107;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Linum

2 bis 5, 13 bis 15;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Tarmow

103;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Wall

6;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Wustrau

5, 10, 11, 13 bis 18, 36;

Oberhavel

Kremmen

Beetz

1;

Oberhavel

Kremmen

Flatow

4, 8, 12;

Oberhavel

Kremmen

Linumhorst

1;

Oberhavel

Kremmen

Staffelde 1

20;

Oberhavel

Kremmen

Staffelde

1, 17, 18.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERES_RHINLUCH/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000 mit den Bezeichnungen Karte 1 und 2 dienen der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 5 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 33 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERES_RHINLUCH/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind eine Zone 1 mit weiter gehenden Regelungen zum Betreten, zum Reiten und zur Jagd sowie die Zonen 2a und 2b mit weiter gehenden Regelungen zur Grünlandnutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 1 870 Hektar, die Zone 2a umfasst rund 1 295 Hektar, die Zone 2b umfasst rund 18 Hektar. Die Zone 1 überlagert sich mit den Zonen 2a und 2b auf Teilflächen.

Die Flächen der Zonen sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten zwei Übersichtskarten farbig dargestellt. Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 5 sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 33 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERES_RHINLUCH/2#abs-4 (4) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberes Rhinluch“ ist in der Übersichtskarte mit der Bezeichnung Karte 2 gemäß Absatz 2 im Maßstab 1 : 25 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_OBERES_RHINLUCH/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3