Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Rhinluch“
VO-NSG_OBERES_RHINLUCH§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
der Gebietswasserhaushalt soll durch geeignete Maßnahmen verbessert werden. Dabei sollen im Bereich geeigneter Grünlandflächen zeitweise über Flur liegende und oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung erreicht werden. Dies ist auch bei der Speicherbewirtschaftung der Rhinseen zu beachten;
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt der Feucht- und Nasswiesen sowie für den Schutz der Wiesenbrüter sollen geeignete Bewirtschaftungstermine für die Grünlandnutzung angestrebt werden;
die Bedingungen für rastende Vogelarten, insbesondere den Kranich, sollen durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise Schaffung kurzrasiger Grünlandflächen im Umfeld der Vorsammelflächen im Herbst und Management der Nahrungsflächen in der Umgebung des Naturschutzgebietes optimiert werden;
aufgelassene Feuchtwiesen, insbesondere die Pfeifengraswiesen, sollen durch angepasste regelmäßige Nutzung gepflegt und offen gehalten werden;
die Ackerfläche im Gebiet soll dauerhaft in Grünland umgewandelt werden;
für die Teiche soll ein Bewirtschaftungsplan erstellt werden, der folgende Mindestangaben enthält: Besatz nach Arten und Altersklassen, Bespannungszeiträume, Düngung, Maßnahmen zur Verhinderung der Teichverlandung nach Umfang und Zeitpunkt, Teichpflege- und Sanierungsmaßnahmen jeweils nach Art, Umfang und Zeitpunkt, erforderlicher Wasserbedarf für eine Wasserentnahme aus dem Amtmannkanal. Der Bewirtschaftungsplan soll mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden;
für das Gebiet soll, insbesondere für die Zeit der Kranichrast, ein abgestimmtes Besucherkonzept erarbeitet werden;
überalternde Hybridpappelreihen sollen zu artenreichen und standortgerechten Baumreihen mit heckenartigem Unterwuchs entwickelt werden.