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§ 2 VO-NSG_OBERES_RHINLUCH (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Rhinluch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 764 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Ostprignitz-Ruppin

Neuruppin

Karwe

1, 4, 8;

Ostprignitz-Ruppin

Neuruppin

Redernluch

1, 2;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Altfriesack

1 bis 3;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Hakenberg

1, 2, 6;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Langen

4 bis 6, 107;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Linum

2 bis 5, 13 bis 15;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Tarmow

103;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Wall

6;

Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

Wustrau

5, 10, 11, 13 bis 18, 36;

Oberhavel

Kremmen

Beetz

1;

Oberhavel

Kremmen

Flatow

4, 8, 12;

Oberhavel

Kremmen

Linumhorst

1;

Oberhavel

Kremmen

Staffelde 1

20;

Oberhavel

Kremmen

Staffelde

1, 17, 18.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000 mit den Bezeichnungen Karte 1 und 2 dienen der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 5 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 33 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind eine Zone 1 mit weiter gehenden Regelungen zum Betreten, zum Reiten und zur Jagd sowie die Zonen 2a und 2b mit weiter gehenden Regelungen zur Grünlandnutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 1 870 Hektar, die Zone 2a umfasst rund 1 295 Hektar, die Zone 2b umfasst rund 18 Hektar. Die Zone 1 überlagert sich mit den Zonen 2a und 2b auf Teilflächen.

Die Flächen der Zonen sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten zwei Übersichtskarten farbig dargestellt. Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 5 sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 33 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberes Rhinluch“ ist in der Übersichtskarte mit der Bezeichnung Karte 2 gemäß Absatz 2 im Maßstab 1 : 25 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

(5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.