Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“

VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 6.761 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Landkreis:

Gemarkung:

Flur:

Dahme-Spreewald:

Butzen

3, 4, 5

Byhlen

2, 3

Lamsfeld

1

Mochow

3

Groß Liebitz

1, 2, 5, 6, 7, 8, 9

Lieberose

15, 16, 17

Spree-Neiße:

Drachhausen

10, 11

Fehrow

7

Preilack

5

Turnow

12

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten fünf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten zwölf Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 (Totalreservate) mit rund 2.800 Hektar und Zone 2 mit rund 3.961 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind sieben Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Die Totalreservate liegen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Totalreservat:

Gemarkung:

Flur:

"Poligon 1"

Drachhausen

10, 11

Fehrow

7

Groß Liebitz

5, 6, 7, 8, 9

"Poligon 2"

Lieberose

16, 17

Preilack

5

Turnow

12

"Meyereisee"

Lieberose

16

"Große Zehme"

Groß Liebitz

2

"Kleine Zehme"

Byhlen

3

"Drusche See"

Butzen

5

"Butzener Bagen"

Butzen

4

Die Grenze der Zone 1 (Totalreservate) ist in Übersichtskarten, Flurkarten sowie zur Orientierung in die Kartenskizze eingetragen. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3