Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“
VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 6.761 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Landkreis:
Gemarkung:
Flur:
Dahme-Spreewald:
Butzen
3, 4, 5
Byhlen
2, 3
Lamsfeld
1
Mochow
3
Groß Liebitz
1, 2, 5, 6, 7, 8, 9
Lieberose
15, 16, 17
Spree-Neiße:
Drachhausen
10, 11
Fehrow
7
Preilack
5
Turnow
12
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten fünf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten zwölf Flurkarten.
Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 (Totalreservate) mit rund 2.800 Hektar und Zone 2 mit rund 3.961 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind sieben Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Die Totalreservate liegen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Totalreservat:
Gemarkung:
Flur:
"Poligon 1"
Drachhausen
10, 11
Fehrow
7
Groß Liebitz
5, 6, 7, 8, 9
"Poligon 2"
Lieberose
16, 17
Preilack
5
Turnow
12
"Meyereisee"
Lieberose
16
"Große Zehme"
Groß Liebitz
2
"Kleine Zehme"
Byhlen
3
"Drusche See"
Butzen
5
"Butzener Bagen"
Butzen
4
Die Grenze der Zone 1 (Totalreservate) ist in Übersichtskarten, Flurkarten sowie zur Orientierung in die Kartenskizze eingetragen. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.