Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gusower Niederheide“

VO-NSG_GUSOWER_NIEDERHEIDE

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GUSOWER_NIEDERHEIDE/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Kahlschläge nur bis zu 0,5 Hektar erfolgen,

eine Nutzung in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensräumen nur einzelstammweise bis truppweise erfolgt,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

die Walderneuerung auf Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensräume durch Naturverjüngung erfolgt,

in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Waldlebensräumen ein Anteil des über 150-jährigen Bestandes und in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldlebensräumen sowie in den Erlenwäldern ein Anteil des über 80-jährigen Bestandes von mindestens zehn Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,

mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter im Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu erhalten ist,

das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,

hydromorphe Böden sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder Trockenperioden auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und bis zu einem Abstand von 300 Metern zum Platkower Mühlenfließ verboten ist,

cc) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zum Platkower Mühlenfließ vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Im Übrigen bleibt die Anlage von Fütterungen, Ablenkfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

die Einrichtung von Schaftränken am Platkower Mühlenfließ mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde;

erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

der Betrieb von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplanes erteilt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GUSOWER_NIEDERHEIDE/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten unbeschadet anderer Regelungen nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Sie gelten weiterhin nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6