Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gusower Niederheide“
VO-NSG_GUSOWER_NIEDERHEIDE§ 3 Schutzzweck
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GUSOWER_NIEDERHEIDE/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als naturnaher Ausschnitt eines späteiszeitlichen Schwemmfächers am Hangfuß der Lebuser Platte zum Oderbruch ist
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Erlenbruchwälder, der naturnahen Laub-Mischwälder, der Laubgebüsche frischer Standorte und der Staudenfluren und Säume;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter Flatter-Ulme (Ulmus laevis) und Einbeere (Paris quadrifolia) als in Brandenburg gefährdete Arten, Sommer-Linde (Tilia platyphyllos) als potenziell gefährdete Art sowie Heidenelke (Dianthus deltoides) und Sandstrohblume (Helichrysum arenarium) als nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten;
die Erhaltung und Entwicklung als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere, Vögel, Kriechtiere und Lurche, darunter zahlreiche im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten wie beispielsweise Fledermäuse (Microchiroptera spp.), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wendehals (Jynx torquilla), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Ringelnatter (Natrix natrix), Zauneidechse (Lacerta agilis), Moorfrosch (Rana arvalis) und Wechselkröte (Bufo viridis);
die Erhaltung und Entwicklung als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Hochflächen der Lebuser Platte und dem Oderbruch sowie zwischen dem Spree- und dem Odertal;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zu Untersuchungen der langfristigen Entwicklung von Erlenbruch- und Erlen-Eschenwäldern sowie der Fließgewässerökologie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GUSOWER_NIEDERHEIDE/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gusower Niederheide“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetationen des Magnopotamions oder Hydrocharitions und subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/ EWG );
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior ([Gewöhnliche Esche] [Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae]) als prioritärer Biotop („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Fischotter (Lutra lutra) und Elbebiber (Castor fiber albicus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.