Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Belziger Landschaftswiesen“
VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres unzulässig ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Mähen von Grünlandflächen über zehn Hektar von innen nach außen erfolgt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt; bei Narbenschäden ist mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Neuansaat zulässig, die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus gilt:
in der Zone 1, dass
aa) Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird,
bb) § 4 Abs. 1 Nr. 17, 23 gilt,
cc) die Mahd des Grünlandes nicht in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang durchgeführt werden darf,
dd) die Errichtung von ortsunveränderlichen Anlagen zur Weidehaltung, wie stationäre Weidezäune und Fangeinrichtungen einer Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege bedürfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt wird,
ee) die Lagerung des Erntegutes unzulässig ist,
in der Zone 2, dass bei der Nutzung der Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist,
in der Zone 3, dass
aa) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffe wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen.
Auf den Flächen der Gemarkung Brück, Flur 8, der Gemarkung Damelang, Flur 3, Flurstücke 105 (teilweise, östlich des Grabens), 106 bis 112, 113/1, 113/2, 116 bis 120, 121 (teilweise, östlich des Grabens), 123 (teilweise, östlich des Grabens), 155 (teilweise, östlich des Grabens), 156/1 und 156/2, der Gemarkung Fredersdorf, Flur 2, Flurstücke 191 bis 201 und 209 bis 222, der Gemarkung Neschholz, Flur 1, Flurstücke 17 (nördlich des Grabens), 18 bis 24, 26/1, 27 bis 32 und 33 (nördlich des Grabens), sowie der Gemarkung Trebitz, Flur 3, bleibt der Einsatz von Gülle für zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung im Umfang der oben genannten Begrenzung zulässig,
bb) auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,
cc) die Mahd des Grünlandes nicht in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang durchgeführt werden darf;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Kahlhiebe nur bis zu 0,5 Hektar erfolgen,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
der Fischbesatz nur mit Arten der Salmonidengewässer und mit Besatzfischen, die aus der naturräumlichen Haupteinheit Fläming stammen, erfolgt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
an der Plane die Angelfischerei ausschließlich als Salmoniden-Angelfischerei in Form des Wanderangelns in dem in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet‚ Belziger Landschaftswiesen‘ “ dargestellten Abschnitt ab dem 16. April eines jeden Jahres bis zum letzten Februartag des Folgejahres ausgeübt wird,
an den übrigen Gewässern in den Zonen 1 und 3 mit Ausnahme des Mahlbusens des Schöpfwerkes Freienthal in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres nicht geangelt wird,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd in den Zonen 1 bis 3 nur vom Ansitz aus gestattet ist,
bb) in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres die Ausübung der Jagd an den Balzplätzen der Großtrappen nur auf Prädatoren oder bei Schäden an Ackerkulturen auf Schwarzwild zulässig ist; die Balzplätze werden den Jagdausübungsberechtigten durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege mitgeteilt,
cc) die Jagd auf Federwild unzulässig ist; ausgenommen ist die Jagd auf Stockenten entlang der Plane in einem Abstand von bis zu 50 Metern von der Böschungsoberkante und außerhalb der Zone 1 in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Januar des nächsten Jahres,
dd) ausschließlich Lebendfallen verwendet werden,
ee) in einer Distanz von 50 Metern zu Gewässern die Baujagd an Naturbauen unterbleibt; Ausnahme bedürfen der Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Zustimmung ist auf Antrag unverzüglich zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Zustimmung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege vor der Errichtung anzuzeigen. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann innerhalb einer Frist von einer Woche das Aufstellen verbieten, wenn der Schutzzweck durch diese Ansitzeinrichtungen beeinträchtigt wird,
die Anlage von Kirrungen außerhalb der Zonen 1 bis 3; innerhalb dieser Zonen bedürfen Kirrungen der Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Absatz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
Grundräumungen, Krautungen und die Böschungsmahd in beziehungsweise an den Bächen und Binnengräben in den Zonen 1 bis 3 nur in der Zeit vom 31. Juli bis 28. Februar eines jeden Jahres gestattet sind und nur manuell oder mittels Räumkorb vorgenommen werden,
Grundräumungen, Krautungen und die Böschungsmahd nur abschnittsweise oder halbseitig vorgenommen werden und das Mäh- und Räumgut aus dem Gelände entfernt wird, soweit es sich bei den angrenzenden Flächen nicht um Ackerflächen außerhalb der Zonen 1 bis 3 handelt; auf Ackerflächen außerhalb der Zonen 1 bis 3 kann mit dem Mäh- und Räumgut entsprechend der Richtlinie nach § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes verfahren werden;
das Befahren der Plane mit muskelbetriebenen Kanus mit der Maßgabe, dass ein Anlanden und Lagern im Naturschutzgebiet verboten ist;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildbeeren außerhalb der Zonen 1 bis 3 nach dem 1. September eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungsmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
die Durchführung von umweltpädagogischen Führungen und Lehrveranstaltungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Naturschutzbehörden;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.