Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Belziger Landschaftswiesen“
VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
das Grünland in den Zonen 1 bis 3 soll mosaikartig mit unterschiedlichen Nutzungszeitpunkten genutzt werden, um eine Vegetations- und Strukturvielfalt zu erreichen;
auf Grünland in den Zonen 1 bis 3 werden oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zu folgenden Terminen angestrebt:
bis zum 30. April eines jeden Jahres in jeweils den in der Zone 1 liegenden Teilen der Gemarkung Fredersdorf, Flur 1 und 2 und der Gemarkung Freienthal, Flur 6 sowie in jeweils den in der Zone 3 liegenden Teilen der Gemarkung Brück, Flur 8, der Gemarkung Freienthal, Flur 6 und 7 sowie der Gemarkung Trebitz, Flur 3 und 4,
bis zum 30. Mai eines jeden Jahres in jeweils den in der Zone 1 liegenden Teilen der Fluren 1 und 2 der Gemarkungen Baitz und Trebitz;
das Pflanzen und Pflegen von Einzelgehölzen, wie zum Beispiel Kopf- oder Strauchweiden, soll gefördert werden. Die Bachufer sollen abschnittsweise mit Gruppen von standortgerechten, gebietsheimischen Gehölzen (zum Beispiel Erlen, Weiden) bepflanzt werden. Hybridpappeln sollen entfernt werden;
in ausgewählten Ackerbereichen sollen schlaglange Streifen als extensives Dauergrünland, Dauerbrachen oder Ackerrandstreifen angelegt werden;
ursprüngliche Grünlandstandorte, die jetzt in Wechsel- oder Ackernutzung sind, sollen in Dauergrünland überführt werden;
in den Waldbeständen auf den Dünenstandorten sollen offene Bereiche erhalten werden. Mit fremdländischen Baumarten (zum Beispiel Eschenahorn) bestockte Bestände sollen in naturnahe Bestockungen umgewandelt werden. Die Verjüngung der Waldbestände soll durch Naturverjüngung erfolgen;
Bachläufe sollen naturnah entwickelt beziehungsweise wiederhergestellt werden.