Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Belziger Landschaftswiesen“

VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN

§ 4 Verbote

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_BELZIGER_LANDSCHAFTSWIESEN/4#abs-2 (2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

in den Zonen 1 bis 3 das Gebiet außerhalb der in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“ gekennzeichneten Wege sowie außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu betreten oder mit bespannten oder muskelbetriebenen Fahrzeugen sowie motorbetriebenen Rollstühlen zu befahren. Die Nutzung des in der oben genannten topografischen Karte gekennzeichneten Weges nördlich von Trebitz ist in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli eines jeden Jahres unzulässig. Auf den übrigen Flächen ist es verboten, das Gebiet außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen sowie der Wege zu betreten oder mit bespannten oder muskelbetriebenen Fahrzeugen sowie motorbetriebenen Rollstühlen zu befahren;

in den Zonen 1 bis 3 außerhalb der in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Belziger Landschaftswiesen‘“ gekennzeichneten Wege zu reiten, wobei die Nutzung des Weges nördlich von Trebitz gemäß der Darstellung in der oben genannten topografischen Karte in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli eines jeden Jahres unzulässig ist. Auf den übrigen Flächen ist das Reiten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege sowie der Wege, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, unzulässig;

mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

zu baden oder Eisflächen zu befahren oder zu betreten;

Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

Hunde frei laufen zu lassen;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder zu entsorgen;

Fische oder Wasservögel zu füttern;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 3 § 5