Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trautzke-Seen und Moore“

VO-NSGTRAUTZKESEEN

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Partieller Aushieb von Kiefernanflug und Beseitigen des Totholzes von den Torfmoorkörpern.

Umbau der Kiefernreinbestände in Mischwaldbestände gemäß standörtlicher Bedingungen unter Berücksichtigung der geschützten Wacholdergebüsche, Kiefernwälder trocken-warmer Standorte und Zwergstrauch-Kiefernwälder.

Eine möglichst extensive fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die sich an einer Verringerung der organischen Belastung der Oberflächengewässer orientiert.

§ 5 § 7