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§ 6 VO-NSGTRAUTZKESEEN (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trautzke-Seen und Moore“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Partieller Aushieb von Kiefernanflug und Beseitigen des Totholzes von den Torfmoorkörpern.

Umbau der Kiefernreinbestände in Mischwaldbestände gemäß standörtlicher Bedingungen unter Berücksichtigung der geschützten Wacholdergebüsche, Kiefernwälder trocken-warmer Standorte und Zwergstrauch-Kiefernwälder.

Eine möglichst extensive fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die sich an einer Verringerung der organischen Belastung der Oberflächengewässer orientiert.