Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trautzke-Seen und Moore“
VO-NSGTRAUTZKESEEN§ 3 Schutzzweck
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTRAUTZKESEEN/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Torfmoosgesellschaften, der Großseggenriede und Röhrichte auf Verlandungszonen, der Schwimmblattgesellschaften an Kleingewässern, der Trockenrasenausbildungen und der Zwergstrauch-Kiefernwälder,
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierartengemeinschaften, insbesondere der Vögel, Schmetterlinge, Käfer und Libellen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erforschung der Lebensgemeinschaften von Torfmoosmooren und Kleinseen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Pflanzenarten, beispielsweise Sumpf-Schlangenwurz (Calla palustris), Sonnentau (Drosera spp.), Sumpfporst (Ledum palustre) und Torfmoosen (Sphagnum spp.);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise von Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Wendehals (Jynx torquilla), Gelbrandiger Kugelhalsbock (Acmaeops marginata), Sägebock (Prionus coriarius) und Libellen (Odonata spp.).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTRAUTZKESEEN/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Trautzke-Seen und Moore“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Dystrophen Seen und Teichen und Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.