Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Töpchiner Seen“

VO-NSGTOEPCHINERSEEN

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTOEPCHINERSEEN/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der ausgedehnten Erlenbruchgesellschaften und Stieleichenwälder, der weitgehend natürlichen Ufervegetation (Röhricht- und Schilfpartien, Seggenrieder) und auf Sanderflächen vorhandenen Magerrasen und Silbergrasfluren;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für Vogelarten sowie als Rückzugsraum für Amphibien, Reptilien, Insekten (Libellen und Schmetterlinge) und semiaquatische Säugetiere;

wegen der besonderen Eigenart als weitgehend intakter, unberührter Lebensraum;

aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung der im Gebiet vorhandenen ausgeprägten Zwischenmoore und der weitgehend intakten Fließgewässer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTOEPCHINERSEEN/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Töpchiner Seen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Kalkreichen Niedermooren, Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4