(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der ausgedehnten Erlenbruchgesellschaften und Stieleichenwälder, der weitgehend natürlichen Ufervegetation (Röhricht- und Schilfpartien, Seggenrieder) und auf Sanderflächen vorhandenen Magerrasen und Silbergrasfluren;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für Vogelarten sowie als Rückzugsraum für Amphibien, Reptilien, Insekten (Libellen und Schmetterlinge) und semiaquatische Säugetiere;
wegen der besonderen Eigenart als weitgehend intakter, unberührter Lebensraum;
aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung der im Gebiet vorhandenen ausgeprägten Zwischenmoore und der weitgehend intakten Fließgewässer.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Töpchiner Seen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Kalkreichen Niedermooren, Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.