Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Talsperre Spremberg“

VO-NSGTALSPERRESPREMBERG_2004

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTALSPERRESPREMBERG_2004/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 987 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Groß Oßnig

Groß Oßnig

4;

Neuhausen

Neuhausen

3, 4;

Klein Döbbern

Klein Döbbern

1;

Bagenz

Bagenz

4;

Spremberg

Sellessen

1, 2, 3;

Spremberg

Bühlow

1, 2, 3;

Spremberg

Spremberg

8, 9, 16;

Spremberg

Klein Buckow

2;

Spremberg

Groß Buckow

3.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTALSPERRESPREMBERG_2004/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 1 bis 3, ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 17 aufgeführten Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTALSPERRESPREMBERG_2004/2#abs-3 (3) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Talsperre Spremberg“ ist in den in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 1 bis 3, mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. In der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 ist das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Talsperre Spremberg“ gekennzeichnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGTALSPERRESPREMBERG_2004/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3