Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“

VO-NSGSTECHLIN_2015

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet und Ziel der Schutzgebietsausweisung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSTECHLIN_2015/1#abs-1 (1) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stechlin“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSTECHLIN_2015/1#abs-2 (2) Ziel der Schutzgebietsausweisung ist die Sicherung und Erhaltung eines in vieler Hinsicht einzigartigen zusammenhängenden Wald- und Seengebiets zwischen Rheinsberg und Fürstenberg. Auf Grund der besonderen Situation des in der Stilllegung und im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Rheinsberg wird die Unterschutzstellung der Gebietskulisse in zwei Schritten durchgeführt: Im ersten Schritt wird das Naturschutzgebiet auf der Fläche festgesetzt, wie sie sich aus § 2 und den zugehörigen Karten ergibt. Mittelfristig ist zur Sicherung eines zusammenhängenden Schutzgebietes nach erfolgtem Rückbau des stillgelegten Kernkraftwerks die Unterschutzstellung auch dieser inmitten des Naturschutzgebietes gelegenen Fläche vorgesehen.

§ 2