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# § 1 VO-NSGSTECHLIN_2015 (Brandenburg) — Erklärung zum Schutzgebiet und Ziel der Schutzgebietsausweisung

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stechlin“.

(2) Ziel der Schutzgebietsausweisung ist die Sicherung und Erhaltung eines in vieler Hinsicht einzigartigen zusammenhängenden Wald- und Seengebiets zwischen Rheinsberg und Fürstenberg. Auf Grund der besonderen Situation des in der Stilllegung und im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Rheinsberg wird die Unterschutzstellung der Gebietskulisse in zwei Schritten durchgeführt: Im ersten Schritt wird das Naturschutzgebiet auf der Fläche festgesetzt, wie sie sich aus § 2 und den zugehörigen Karten ergibt. Mittelfristig ist zur Sicherung eines zusammenhängenden Schutzgebietes nach erfolgtem Rückbau des stillgelegten Kernkraftwerks die Unterschutzstellung auch dieser inmitten des Naturschutzgebietes gelegenen Fläche vorgesehen.

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Zitiervorschlag: § 1 VO-NSGSTECHLIN_2015 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGSTECHLIN_2015/1

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