Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Löptener Fenne-Wustrickwiesen“
VO-NSGLOEPTENERFENNE§ 3 Schutzzweck
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGLOEPTENERFENNE/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere des naturnahen Fließgewässersystems mit den gut ausgebildeten Uferpflanzen- und Tauchblattgesellschaften, Schwimmblattgesellschaften und Uferröhrichten der Südbucht des Großen Moddersees, den verschiedenen, die Niederungen besiedelnden Erlen- und Weidenbrüchen, den Feuchtwiesengesellschaften, Seggenrieden und großflächigen Röhrichten, den aktiven Flachmoorbereichen, den an den Niederungsrändern typischen Trockenrasen- und anderen wärmeliebenden Saumbiotopen;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere semiaquatischer Säugetiere, sowie als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche, an reich strukturierte und großflächige Feuchtgebiete gebundene Vogelarten, sowie an das Vorhandensein von Feuchtlebensräumen und offene Trockenrasengesellschaften gebundene Insekten (Großschmetterlinge);
aus ökologischen Gründen zum Erhalt und zur Renaturierung von durch Übernutzung oder Nutzungsaufgabe gefährdeten oder zerstörten Feuchtwiesenstandorten sowie zum Erhalt eines ökologischen Ausgleichspotentials in dem durch zunehmenden Siedlungsdruck geprägten Gebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGLOEPTENERFENNE/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Löptener Fenne-Wustrickwiesen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Kalkreichen Niedermooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Rapfen (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus amarus), und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.