Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“
VO-NSGKOSELMUEHLE§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 23.08.2026
Folgende Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
bestehende ökomorphologische Beeinträchtigungen des Gewässers sollen abgebaut und die Durchgängigkeit wieder hergestellt werden;
im Bereich der Mündung des Koselmühlenfließes in den Priorgraben soll in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen bergbaulichen Beeinflussung eine Mindestabflussmenge gesichert werden;
Ackerflächen entlang des Koselmühlenfließes sollen stillgelegt oder in Grünland umgewandelt werden.