Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“

VO-NSGKOSELMUEHLE

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

bestehende ökomorphologische Beeinträchtigungen des Gewässers sollen abgebaut und die Durchgängigkeit wieder hergestellt werden;

im Bereich der Mündung des Koselmühlenfließes in den Priorgraben soll in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen bergbaulichen Beeinflussung eine Mindestabflussmenge gesichert werden;

Ackerflächen entlang des Koselmühlenfließes sollen stillgelegt oder in Grünland umgewandelt werden.

§ 5 § 7