Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Koselmühlenfließ“
VO-NSGKOSELMUEHLE§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKOSELMUEHLE/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel oder Sekundärrohstoffdünger einzusetzen; im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 16,
bei der Nutzung der Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist,
bei der Ausbringung von Düngemitteln ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Mittelwasserlinie von wasserführenden Gräben und anderen Gewässern einzuhalten ist,
Gewässerufer von Beweidung auszunehmen sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23 gilt. Bei Schädigung der Grasnarbe ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
Die Maßgabe des Buchstaben a gilt nicht für das Grünland auf den Flächen der Gemarkung Krieschow, Flur 4, Flurstücke 39 bis 52 und Gemarkung Glinzig, Flur 2, Flurstücke 94 und 97;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei der Wiederaufforstung nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent zu sichern ist,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu erhalten ist,
das Befahren hydromorpher Böden sowie von Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder Trockenperioden auf dauerhaft gekennzeichneten Rückegassen erfolgt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 16 und 22 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung des Koselmühlenfließes mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an dem in der topografischen Karte gemäß § 2 Abs. 2 im Maßstab 1 : 10 000 eingezeichneten Gewässerabschnitt nördlich der Straßenbrücke Kackrow mit der Maßgabe, dass
die Angelfischerei in dem in der topografischen Karte gemäß § 2 Abs. 2 im Maßstab 1 : 10 000 eingezeichneten Bereich von der Straßenbrücke Kackrow bis zur Bahnlinie Calau-Kolkwitz-Cottbus ausschließlich als Salmoniden-Angelfischerei zulässig ist,
das Anfüttern verboten ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Fallenjagd mit Lebendfallen und nur mit Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt,
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleiben Ablenkfütterungen und Fütterungen in Notzeiten sowie die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKOSELMUEHLE/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.