Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine und Mittelleber“
VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der mesotrophen Moore, Groß- und Kleinseggenriede, Erlenbrüche und Weidenbüsche sowie der als Saumbiotope ausgebildeten Trockenrasengesellschaften;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Kleinvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Reptilien;
in seiner durch die besonderen geologischen Bedingungen am Nordrand eines ausgedehnten Endmoränenbogens und einer durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Strukturvielfalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kleine und Mittelleber“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Übergangs- und Schwingrasenmooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.