Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine und Mittelleber“

VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 69 Hektar. Es umfaßt in der Stadt Teupitz im Ortseil Egsdorf, die Gemarkung

Egsdorf

Flur 1

Flurstücke 1, 4-27, 28/22, 97-103, Flurstücke 28/11, 104 jeweils anteilig;

Flur 2

Flurstücke 141, 144-149.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine und Mittelleber“ und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0909-31 im Maßstab 1 : 25 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 3. Juli 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Egsdorf, Fluren 1 bis 3, im Maßstab 1 : 5 000 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Lehmann am 3. Juli 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3