Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Katzenberge“

VO-NSGKATZENBERGE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKATZENBERGE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 144 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in der Gemeinde Heidesee:

Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Gräbendorf

9

31/2 (anteilig), 32 (anteilig);

Gräbendorf

10

2/3 (anteilig), 5, 6.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage 1 zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKATZENBERGE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Katzenberge‘ “ (Blatt 1 bis 3), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Katzenberge‘“ (Blatt 1 bis 2) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 53) versehen und am 18. Mai 2004 vom Siegelverwahrer unterschrieben worden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKATZENBERGE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3