Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Katzenberge“

VO-NSGKATZENBERGE

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKATZENBERGE/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Eichenmischwaldkomplex auf Moränenstandorten umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Eichenmischwälder mit solitären Altbäumen sowie der kleinflächig ausgebildeten Flechtenkiefernwälder und Sandtrockenrasen;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Weißmoos (Leucobryum spp.) und Rentierflechten (Cladonia spp.) sowie weiterer repräsentativer und seltener Arten der Laub- und Kiefernmischwaldstandorte und der Trockenrasen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Schwarzspecht (Dryocopus matius), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Grünspecht (Picus viridis), Zwergschnäpper (Ficedula parva) sowie vom Aussterben bedrohter, störungsempfindlicher Greifvogelarten;

die Erhaltung der repräsentativen Alteichenbestände einschließlich des bestehenden Totholzes als Lebensstätte gefährdeter Insektenarten und höhlenbrütender Vogelarten;

die Bewahrung der hainartigen Auflichtungen auf dem Plateau der Katzenberge sowie einzelner solitärer Altbaumbestände als Zeugnisse historischer Nutzungsformen wie zum Beispiel Mittelwaldbetrieb und Waldweide;

die Entwicklung der Nadelholzreinbestände zu naturnahen Laub- und Kiefern-Mischwäldern;

die Erhaltung der Traubeneichenwaldbestände innerhalb des regionalen Verbreitungsschwerpunkts von naturnahen Eichenmischwäldern auf Moränenstandorten im regionalen Verbund mit der Dubrow und den Radebergen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGKATZENBERGE/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Katzenberge“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4