Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“

VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 9.864 Hektar. Es umfasst im Gebiet der Gemeinden Nuthe-Urstromtal, Petkus, Ließen, Schöbendorf, Merzdorf, Paplitz, der Stadt Jüterbog und der Stadt Luckenwalde Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Kolzenburg

Flure 4, 5

Jänickendorf

Flure 5-13

Holbeck

Flure 1, 2

Stülpe

Flure 1, 2, 6-11

Lynow

Flure 2-7

Woltersdorf

Flur 9

Neuhof

Flure 1-4

Werder

Flure 2-5

Markendorf

Flur 3

Petkus

Flure 2-4

Ließen

Flure 1, 2

Schöbendorf

Flure 5, 6

Paplitz

Flure 5-7

Merzdorf

Flure 1-3, 7.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten elf topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 11 im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Weiterhin ist der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten 47 Flurkarten ohne Blattnummern dargestellt. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten elf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind die Zonen I (1 621 Hektar), II (3 265 Hektar) und III (4 978 Hektar) mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen des Naturschutzgebietes sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und den elf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gemäß Absatz 2 eingezeichnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/2#abs-4 (4) Die Grenze des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Heidehof-Golmberg“ ist in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 1 bis 11, mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3