Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“

VO-NSGGOHRISCHEHEIDE

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGGOHRISCHEHEIDE/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das Teile eines ehemaligen großen Truppenübungsplatzes mit einem Mosaik aus nährstoffarmen Offenlandbereichen, Gehölz- und Waldflächen umfasst, ist

die Erhaltung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Besenginstergebüschen, Heidekraut-Heiden, Silbergrasfluren und Halbtrockenrasen;

die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, insbesondere von Arten der xerothermen Sandoffenlandschaften;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse, Sing-, Groß- und Greifvögel, Lurche und Insekten;

der ungestörte Ablauf der natürlichen Sukzession zwischen den vorwiegend nördlich und westlich gelegenen Waldbereichen und den offenen Bereichen im südöstlichen Teil des Gebietes;

die Entwicklung von strukturreichen, naturnahen Wäldern;

die Erhaltung und Entwicklung eines Komplexes wertvoller und empfindlicher Biotope, dem in Verbindung mit dem Naturschutzgebiet „Gohrischheide“ eine überregionale Bedeutung für den Biotopverbund zukommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGGOHRISCHEHEIDE/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gohrische Heide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und Isoeto-Nanojuncetea und Trockenen europäischen Heiden als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Rotbauchunke (Bombina bombina) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4