Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“

VO-NSGGOHRISCHEHEIDE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGGOHRISCHEHEIDE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 235 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren und Flurstücken:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Mühlberg

Altenau

2

22, 23, 71/19, 85/24;

Mühlberg

Altenau

5

302, 303.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGGOHRISCHEHEIDE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGGOHRISCHEHEIDE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3