Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fauler See/Markendorfer Wald“

VO-NSGFAULERSEE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die subkontinentalen Blauschillergrasrasen sollen durch Maßnahmen der Landschaftspflege wie Entbuschung und Beweidung mit Schafen und Ziegen oder Pflegemahd erhalten werden;

die Robinien- und Kiefernwälder der Zone 2 sollen durch gezielte Pflegemaßnahmen langfristig in die mit den standortheimischen Gehölzen entsprechend dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften umgewandelt werden.

§ 5 § 7