Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fauler See/Markendorfer Wald“

VO-NSGFAULERSEE

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFAULERSEE/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein naturnahes Waldgebiet mit Heiden, Trockenrasen, Gewässern und Mooren umfasst, ist

die Erhaltung und naturnahe Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der naturnahen Laubmischwälder, Säume und Laubgebüsche trockenwarmer Standorte;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten der Hautflügler und Schmetterlinge;

die Erhaltung und eigenständige Entwicklung eines spontan aufgewachsenen naturnahen Laubmischwaldes, insbesondere eines bodensauren Birken-Stieleichen-Waldes, mit dessen Artengemeinschaft in seiner natürlichen Dynamik und Zufälligkeit;

die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung einer großflächigen naturnahen Waldentwicklung und von Verlandungsprozessen an Gewässern;

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, die durch eine hohe Vielfalt an Strukturen und den Wechsel von naturnahem Laubwald, Wasserflächen und Offenlandstandorten gekennzeichnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGFAULERSEE/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Fauler See/Markendorfer Wald“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Subpannonischen Steppen-Trockenrasen als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Kammmolch (Triturus cristatus) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4