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§ 6 VO-NSGFAULERSEE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fauler See/Markendorfer Wald“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die subkontinentalen Blauschillergrasrasen sollen durch Maßnahmen der Landschaftspflege wie Entbuschung und Beweidung mit Schafen und Ziegen oder Pflegemahd erhalten werden;

die Robinien- und Kiefernwälder der Zone 2 sollen durch gezielte Pflegemaßnahmen langfristig in die mit den standortheimischen Gehölzen entsprechend dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften umgewandelt werden.