Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“

VO-NSGATTERWASCH

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGATTERWASCH/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 193 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Atterwasch

Atterwasch

1, 2;

Bärenklau

Bärenklau

3, 4;

Schenkendöbern

Schenkendöbern

3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 zur Orientierung beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGATTERWASCH/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Feuchtwiesen Atterwasch ‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Feuchtwiesen Atterwasch‘“ (Blatt 1 bis 5) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 27. Mai 2004 unterschrieben worden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGATTERWASCH/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind zwei Zonen mit weitergehenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt.

Die Zone 1 hat eine Größe von rund 52 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Atterwasch

Atterwasch

1, 2;

Bärenklau

Bärenklau

3, 4;

Schenkendöbern

Schenkendöbern

3.

Die Zone 2 hat eine Größe von rund 24 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Atterwasch

Atterwasch

2;

Bärenklau

Bärenklau

3.

Die Grenzen der Zonen sind in der Kartenskizze, der topografischen Karte und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGATTERWASCH/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3