Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“
VO-NATPMSCHWEIZVAnlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 2 VO-NATPMSCHWEIZV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.