Gesetze / Landesrecht Brandenburg / VO-NATPMSCHWEIZV · GVBl.II/19, [Nr. 50]
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“
11 Normen · Ausgangsfassung vom 12.09.1990 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Festsetzung
- § 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
- § 3 Schutzzweck
- § 4 Schutzzonen
- § 5 Gebote
- § 6 Verbote
- § 7 Ausnahmen
- § 8 Befreiungen
- § 9 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
- § 10 Vorrang dieser Verordnung
- § 11 Schlußbestimmung
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) - Topografische Karten, Liegenschaftskarten
- Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
- Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) - Übersichtskarte
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 11 neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
26.06.2019 Ausfertigung · Geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 50])
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Historischer Änderungsnachweis
19.05.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 19.05.2014, Artikel 3
§§ 6, 9 geändert
GVBl. II 2014
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).