Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung der Landeshauptkasse als Vollstreckungsbehörde nach dem Justizbeitreibungsgesetz
VO-ID244379§ 1
Stand: 02.08.2026
Die Landeshauptkasse wird für diejenigen Ansprüche, deren Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz den Gerichtskassen obliegt, als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Einzelnorm