Die Landeshauptkasse wird für diejenigen Ansprüche, deren Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz den Gerichtskassen obliegt, als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Einzelnorm
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Die Landeshauptkasse wird für diejenigen Ansprüche, deren Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz den Gerichtskassen obliegt, als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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