Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil)

VO-ID212961

§ 3

Stand: 01.09.2026

Brandenburg2 Fassungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. August 2014

Die Landesregierung

des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Hinweis:

Eine Verletzung der für die Braunkohlenplanung geltenden

Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Braunkohlenplans

Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im

räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) wird unbeachtlich, wenn sie

nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung geltend gemacht

worden ist.

§ 2