Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil)
VO-ID212961§ 3
Stand: 01.09.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. August 2014
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Hinweis:
Eine Verletzung der für die Braunkohlenplanung geltenden
Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Braunkohlenplans
Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im
räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) wird unbeachtlich, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung geltend gemacht
worden ist.