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§ 3 VO-ID212961 (Brandenburg)

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. August 2014

Die Landesregierung

des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Hinweis:

Eine Verletzung der für die Braunkohlenplanung geltenden

Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Braunkohlenplans

Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im

räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) wird unbeachtlich, wenn sie

nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung geltend gemacht

worden ist.