Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Änderung der typisierenden Bezeichnung der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg
VO-ID212907§ 2 Fortgeltung bestehender Rechtsvorschriften
Stand: 02.08.2026
Die für Kunsthochschulen und die Hochschule für Film und Fernsehen
Potsdam-Babelsberg geltenden Regelungen im Brandenburgischen Hochschulgesetz und
in anderen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften finden auf
diese Universität weiterhin Anwendung, bis im Brandenburgischen Hochschulgesetz
besondere Bestimmungen getroffen werden.