Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“

VO-ID212905

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

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Ausgenommen von den Verboten des §4 bleiben folgende Handlungen:

behördliche sowie behördlich

angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck

des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder

Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Forstbehörde ist über die

getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich

ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212905/5#abs-2 (2)

Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen

Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Forstbehörden und sonstige

von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und

beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit

diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin

nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des

Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums.

§ 4 § 6