Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“
VO-ID212905§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212905/5#abs-1 (1)
Ausgenommen von den Verboten des §4 bleiben folgende Handlungen:
behördliche sowie behördlich
angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck
des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder
Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Forstbehörde ist über die
getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich
ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212905/5#abs-2 (2)
Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Schutzwaldes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Forstbehörden und sonstige
von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und
beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin
nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums.