nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 VO-ID212874 (Brandenburg)

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, auf Kriegsstätten nach

Kriegstoten einschließlich Leichenteilen,

Uniformen oder sonstigen Kleidungsstücken,

Erkennungsmarken oder sonstigen Gegenständen, die der Identifizierung dienen,

Nachlassgegenständen,

Auszeichnungen sowie

militärischem Gerät

zu suchen, Kriegstote sowie vorbezeichnete Gegenstände auszugraben oder in Besitz zu nehmen. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Benutzung von Sonden und anderen technischen Hilfsmitteln, wenn hierdurch Kriegstote sowie vorbezeichnete Gegenstände zutage gefördert oder gefährdet werden können.